FAQ zu E-Voting
Stimmberechtigung
Die Zahl der Stimmberechtigten, die E-Voting nutzen können, ist im Rahmen des Versuchsbetriebs begrenzt (siehe dazu die Verordnung der politischen Rechte, Art. 27f). Jeder Kanton entscheidet selber, welches Elektorat für E-Voting zugelassen wird.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Mit der Wiederaufnahme dürfen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den Kantonen Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau über eidgenössische Vorlagen abstimmen, im Kanton Basel-Stadt auch den Ständerat wählen. Ein Eintrag ins Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist vorgängig notwendig und erfolgt über die Schweizer Vertretung im Ausland.
Die Schweizer Vertretung leitet die Anmeldung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zur Ausübung des Stimmrechts sowie weitere Meldungen wie zum Beispiel Adressänderungen an die entsprechende Stimmgemeinde weiter. Weitere Informationen finden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unter eda.admin.ch.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben die administrativen Vorlaufzeiten für E-Voting zu beachten: Anmeldungen, Adressänderungen oder Meldungen, dass sie ihre Stimmabgabe persönlich vornehmen möchten, müssen spätestens 8 Wochen vor dem Urnengang bei der entsprechenden Stimmgemeinde eintreffen, damit das Stimmmaterial entsprechend aufbereitet werden kann. Wer sich später bei der Vertretung im Ausland anmeldet, erhält einmalig Stimmmaterial ohne E-Voting. Für weitere Termine werden die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer dann für E-Voting berücksichtigt. Siehe auch "Als neu registrierte Auslandschweizerin / neu registrierter Auslandschweizer habe ich einen Stimmrechtsausweis erhalten, mit dem ich nicht elektronisch abstimmen kann. Weshalb nicht?"
Trifft das Stimmmaterial trotz rechtzeitigem Versand durch die Stimmgemeinde zu spät bei den Stimmberechtigten im Ausland ein, können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Die Zustellfristen innerhalb der Empfängerländer lassen sich durch die Stimmgemeinde als Absenderin nicht beeinflussen.
Im Kanton St.Gallen wohnhafte Stimmberechtigte
Mit der Wiederaufnahme von E-Voting dürfen im Kanton St.Gallen wohnhafte Stimmberechtigte gewisser Pilotgemeinden abstimmen oder wählen. Sie müssen sich vorgängig anmelden. An- und Abmeldungen sind vor jeder Abstimmung oder Wahl möglich und werden berücksichtigt, wenn sie spätestens 8 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.
Die Nutzung von E-Voting unterliegt einer Beschränkung. Weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel E-Voting in der Schweiz.
Menschen mit Behinderungen im Kanton Basel-Stadt
Wie bereits in der Vergangenheit, können sich im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigte Menschen mit Behinderungen für E-Voting anmelden. Menschen mit Behinderungen müssen bei der Anmeldung einen IV-Ausweis (augrund IV oder Bezug HE) oder ein ärztliches Attest beilegen. Sie können sich auf der Website des Kantons Basel-Stadt anmelden.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in einem Kanton oder einer Gemeinde als Stimmberechtigte registriert sind, welche die elektronische Stimmabgabe ermöglicht (vgl. auch FAQ "Wer darf elektronisch abstimmen"), können aus allen Staaten E-Voting nutzen.
Folgendes müssen Sie als Auslandschweizerin und Auslandschweizer dabei beachten:
Möglicherweise gibt es in Ihrem Land Einschränkungen bezüglich der Nutzung von E-Voting (beispielsweise ist eine unüberwachte Stimmabgabe nicht möglich). Informieren Sie sich deshalb bei Ihrem lokalen Internetprovider oder der zuständigen lokalen Behörde. Wenn Sie trotz Einschränkungen Ihre Stimme auf elektronischem Weg abgeben, tun Sie dies auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung.
Das Auslandschweizer-Stimmregister wird spätestens 8 Wochen vor einem Abstimmungstermin geschlossen, damit die Stimmrechtsausweise für die elektronische Abstimmung erstellt werden können. Sollten Sie erst nach dieser Frist ins Stimmregister aufgenommen werden, erhalten Sie für Ihre erste Abstimmung einen Stimmrechtsausweis, mit dem nur eine Stimmabgabe per Briefpost beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe möglich ist.
Mit der Wiederaufnahme von E-Voting ist der Versuchsbetrieb möglich. Die Entscheidung, ob E-Voting angeboten wird, obliegt dem Kanton. In diesem Rahmen ist die Anzahl der Stimmberechtigten, die E-Voting nutzen dürfen, rechtlich begrenzt. Informationen dazu finden Sie im Beitrag E-Voting in der Schweiz.
Stimmunterlagen
Bei einem Verlust von Stimmunterlagen ist die elektronische Stimmabgabe nicht mehr möglich. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu haben, können bei ihrer Stimmgemeinde neue Abstimmungsunterlagen für die briefliche oder persönliche Stimmabgabe an der Urne beziehen.
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die politischen Rechte darf den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern das Stimmmaterial frühestens in der sechsten Woche vor einem Abstimmungstermin zugesandt werden. Eine elektronische Übermittlung der Stimmunterlagen ist nicht möglich.
Das Stimmmaterial wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt via Priority Post (Luftpost) versendet. Die Zustellfristen innerhalb der Empfängerländer lassen sich durch die Behörde als Absenderin nicht beeinflussen.
Stimmabgabe & Prüfung
Der detaillierte Ablauf der elektronischen Stimmabgabe ist auf der Homepage dieser Website zu finden.
Sie erhalten zusammen mit den Wahl- und Abstimmungsunterlagen die notwendigen Codes für die elektronische Stimmabgabe.
Weitere Informationen zur Bedeutung der Codes finden Sie im Beitrag Bedeutung der Symbole und Codes.
Wie das elektronische Abstimmen funktioniert, sehen Sie im Erklärvideo zur elektronischen Stimmabgabe.
Die elektronische Urne ist, je nach Kanton, geöffnet vom viertletzten bzw. fünfletzten Montag, 12 Uhr, vor dem Abstimmungswochenende bis Samstag, 12 Uhr, des Abstimmungswochenendes. Es gilt Schweizer Lokalzeit (MEZ bzw. MESZ).
Für die Anmeldung auf dem E-Voting-Portal sind zwei Angaben notwendig:
- Der Initialisierungscode
Dieser ist eindeutig pro Person und pro Urnengang und ist nur auf dem Stimmrechtsausweise zu finden. - Das Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr
Ob das Geburtsdatum oder das Geburtsjahr eingegeben werden muss, variiert je nach Kanton und wird von diesem entsprechend kommuniziert.
Die Eingabe des Geburtsdatums bzw. des Geburtsjahres ist nicht als Sicherheitsmerkmal zu verstehen, sondern als Hürde bei der Verwendung eines fremden Stimmrechtsausweises. Denn gelangt jemand an einen fremden Stimmrechtsausweis und will mit diesem wählen oder abstimmen, muss er oder sie zuerst das Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr recherchieren. Dabei sollte der Person bewusst werden, dass die Verwendung eines fremden Stimmrechtsausweises ein strafbares Verhalten darstellt. Weiter ist dieses Merkmal eine Unterstützung, um zu bemerken, wenn aus Versehen ein Stimmrechtsausweis eines anderen Familienmitglieds verwendet wird.
Es sind zwei Ursachen denkbar:
- Es kann sein, dass Ihr Browser nicht in einer aktuellen Version installiert ist. Aktualisieren Sie Ihren Browser, versuchen Sie die Stimmabgabe mit einem anderen Browser oder allenfalls mit einem anderen Gerät.
- Es kann sein, dass die Systemzeit auf Ihrem Gerät nicht synchronisiert ist. Um eine erste Prüfung vorzunehmen, geben Sie «aktuelle Uhrzeit» in Ihrer Suchmaschine ein, um die Uhrzeit auf Ihrem Computer zu überprüfen. Sollte sie tatsächlich abweichen, kann via Einstellungen > Datum und Zeit > Jetzt synchronisieren die Uhrzeit automatisch aktualisiert werden. Sollte dies nicht automatisch funktionieren, kann die Uhrzeit im gleichen Menü auch manuell angepasst werden.
Stellen Sie sicher, dass die URL ct.evoting.ch nicht in einer Suchmaschine eingegeben wurde, sondern im Adressfeld des Browsers.
Solange Sie den Bestätigungscode nicht eingegeben haben, können Sie Ihre elektronische Stimmabgabe jederzeit unterbrechen und konventionell auf Papier abstimmen. Nach der Eingabe und Übermittlung des Bestätigungscodes wird Ihre Stimme an die elektronische Urne übermittelt.
Brechen Sie die Stimmabgabe vor der Anzeige der Prüfcodes ab, werden Ihre bisherigen Eingaben nicht gespeichert. Nach der Anzeige der Prüfcodes, aber vor der Eingabe des Bestätigungscodes, wird Ihre bisherige Auswahl gespeichert. Brechen Sie hier ab und identifizieren Sie sich mit Ihrem Initialisierungscode und Ihrem Authentifizierungsmerkmal (Geburtstag/Geburtsjahr) neu, setzen Sie das Verfahren an gleicher Stelle fort (es werden Ihnen nur noch die Prüfcodes angezeigt, um das Stimmgeheimnis zu wahren).
Sie können zur Überprüfung einen erneuten Stimmabgabeversuch tätigen. Wenn nach der Eingabe Ihres Initialisierungscodes (24-stellige Nummer) und des zusätzlichen Authentifizierungsmerkmals (Geburtstag/Geburtsjahr) die Meldung «Ihre Stimme wurde abgegeben» erscheint und der Finalisierungscode richtig angezeigt wird, haben Sie Gewissheit, dass Ihre Stimme erfolgreich gespeichert wurde.
Sollte die Stimme noch nicht übermittelt worden sein, wurden Ihre bisherigen Eingaben gespeichert und Ihre Prüfcodes werden angezeigt. Sie können die Stimmabgabe fortsetzen und abschliessen. Ein Stimmrechtsausweis wird erst gesperrt, wenn die Stimme verschlüsselt gespeichert wurde.
Während Ihrer Stimmabgabe erscheinen Ihre persönlichen, individuellen Prüfcodes. Je nach Stimmabgabe (ja / nein / leer) und Abstimmungsvorlage erhalten Sie vom Server einen anderen Prüfcode. Wir empfehlen Ihnen, diese Codes mit den auf Ihrem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Codes zu vergleichen und so zu überprüfen, ob Ihre Stimmabgabe korrekt gespeichert wurde.
Wie das elektronische Abstimmen funktioniert, sehen Sie im Erklärvideo zur elektronischen Stimmabgabe.
Falls die angezeigten Prüfcodes zu Ihrer Stimmabgabe auf der E-Voting-Website nicht mit den Prüfcodes auf Ihrem Stimmrechtsausweises übereinstimmen, bitten wir Sie, sich umgehend bei der zuständigen Stelle Ihres Kantons zu melden.
Bei Abschluss der Stimmabgabe zeigt Ihnen das System den Finalisierungscode an. Vergleichen Sie diesen wiederum mit dem auf Ihrem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Finalisierungscode.
Sie können ausserdem zur Überprüfung einen erneuten Stimmabgabeversuch tätigen. Wenn nach der Eingabe Ihres Initialisierungscodes (24-stellige Nummer) und des zusätzlichen Authentifizierungsmerkmals (Geburtstag/Geburtsjahr) die Meldung «Ihre Stimme wurde abgegeben» erscheint, haben Sie Gewissheit, dass Ihre Stimme bereits erfolgreich gespeichert wurde.
Wie das elektronische Abstimmen funktioniert, sehen Sie im Erklärvideo zur elektronischen Stimmabgabe.
Nein. Durch die erste Stimme, die im E-Voting-System registriert wird, wird gleichzeitig auch der Stimmrechtsausweis als benutzt registriert. Alle anderen Methoden der Stimmabgabe sind danach blockiert. Deshalb ist es wichtig, dass Sie für alle Vorlagen die gleiche Abstimmungsart (brieflich, persönlich oder elektronisch) wählen.
Die elektronische Urne wird absichtlich am Samstag um 12 Uhr geschlossen, damit bei einer allfälligen technischen Störung des E-Voting-Systems grundsätzlich noch eine Abgabe des Stimmmaterials an der Urne möglich ist. Die Informationen zur Öffnungszeit Ihres Wahllokals finden Sie auf Ihrem Stimmrechtsausweis.
Da aus dem Ausland eine Stimmabgabe an der Urne kurz vor dem Urnengangtermin nicht mehr möglich ist, empfehlen wir Ihnen, Ihre elektronische Stimme möglichst frühzeitig abzugeben, sobald Sie sich eine abschliessende Meinung gebildet haben.
Was ist der Unterschied zwischen «Verschlüsseln und übermitteln» sowie «Verifizieren und einwerfen»?
«Verschlüsseln und übermitteln» bedeutet, dass die elektronischen Stimmzettel in ein virtuelles Stimmzettelcouvert gelegt und dieses Couvert verschlossen wurde. Sie haben aber noch nicht formell abgestimmt. Ihre Stimme wurde noch nicht in der elektronischen Urne gespeichert. Wenn Sie nun aussteigen, können Sie später wieder zurückkehren, aber Sie können Ihre Wahl nicht mehr ändern. Wollen Sie Ihre Wahl ändern, so müssen Sie konventionell auf Papier abstimmen.
Im nächsten Schritt «Verifizieren und einwerfen» legen Sie Ihre Stimme in die elektronische Urne und geben so Ihre Stimme gültig ab.
Sicherheit und Resultate
Die individuelle Verifizierbarkeit erlaubt Ihnen zu überprüfen, ob Ihre Stimme korrekt – also gemäss Ihrer Absicht – an den E-Voting-Server übermittelt und vom E-Voting-System registriert wurde. Damit können Sie ausschliessen, dass Ihre Stimme auf der zur Stimmabgabe verwendeten Plattform oder im Internet missbräuchlich verändert wurde.
Die individuelle Verifizierbarkeit stützt sich auf personalisierte Codes, welche die Stimmberechtigten kontrollieren können und dient der Nachvollziehbarkeit des korrekten Ablaufs eines elektronischen Urnengangs.
Weitere Informationen zur Verifizierbarkeit können dem Beitrag Sicherheit beim E-Voting entnommen werden. Im Beitrag Bedeutung der Symbole und Codes auf den Stimmunterlagen sind ausserdem die einzelnen Merkmale erklärt.
Das System der neuesten Generation verfügt neben der individuellen Verifizierbarkeit auch über die sogenannte «universelle Verifizierbarkeit» (siehe Beitrag Sicherheit bei E-Voting). Das bedeutet, dass eine Wahlkommission überprüft, ob es zu mutwilligen Veränderungen der Stimmen gekommen ist.
Durch die Überprüfung des Fingerabdrucks (SHA-256) des Server-Zertifikats kann festgestellt werden, ob eine direkte Verbindung zum System zur elektronischen Stimmabgabe besteht. «Direkt» bedeutet insbesondere ohne eine missbräuchlich operierende Zwischenstation. Dieser Sicherheitsmechanismus ist für Angreifer schwer zu umgehen. Die Echtheit des Zertifikats lässt sich in jedem Browser prüfen. Den korrekten Fingerabdruck finden Sie auf Ihrem Stimmrechtsausweises. Kontrollieren Sie, ob der Fingerfingerabdruck mit der Anzeige in Ihrem Webbrowser übereinstimmt.
Um feststellen zu können, dass auch vor der Übermittlung via Internet keine Manipulation der Stimme stattgefunden hat, müssen zusätzlich die Codes für die Verifizierbarkeit überprüft werden.
Weitere detaillierte Informationen und Instruktionen zum Vorgehen einer Zertifikats- und Fingerabdruckprüfung finden Sie auf dieser Webseite mit den Sicherheitsratschlägen.
In vielen Firmennetzwerken kommt sogenanntes SSL-Scanning zur Virenprüfung und Prüfung gefährlicher Website-Inhalte zum Einsatz. Dadurch kann es vorkommen, dass das angezeigte Zertifikat vom Originalzertifikat des E-Voting-Portal abweicht. Wiederholen Sie die Überprüfung des Zertifikates deshalb aus einem anderen/privaten Internetzugang und/oder mit einem anderen Gerät.
Stimmt der Fingerabdruck weiterhin nicht überein, informieren Sie den Helpdesk, den Sie auf Ihrem Stimmrechtsausweis finden.
Lesen Sie den Artikel über die sichere Nutzung von E-Voting: Einfache Tipps für mehr Sicherheit.
Unter einem Hashwert (auch Fingerabdruck genannt) kann man sich eine mathematische Summe von Daten vorstellen. Die Daten können zum Beispiel der Inhalt einer Datei oder einer Webseite sein. Schon die kleinste Änderung an einer Datei oder einer Webseite führt zu einem ganz anderen Hashwert. Wenn der Hashwert dem erwarteten Wert entspricht, ist man also sicher, dass man die richtigen Daten vor sich hat und nicht eine Fälschung.
Um Manipulationen im E-Voting auszuschliessen, werden verschiedene Hashwerte publiziert. Damit können die Stimmberechtigten die wichtigsten Elemente selber überprüfen.
- Bei der Herstellung (build) der E-Voting-Software werden Hashwerte generiert, die es der Post und den Kantonen ermöglicht, zu prüfen, dass sie die richtige, unveränderte Software ausführen.
- Das E-Voting System generiert anhand von Hashwerten Signaturen von allen wichtigen Operationen des kryptographischen Protokolls. Anhand dieser Signaturen, und anderen mathematischen Beweisen kann am Schluss des Urnenganges bewiesen werden, dass das Resultat korrekt ist.
- Der Hashwert vom Serverzertifikat des E-Voting-Portals ist auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckt. Wenn er identisch ist mit dem Wert den der Browser anzeigt, ist man sicher, dass der Browser mit dem richtigen Server kommuniziert.
- Im Quelltext der Homepage des E-Voting-Portals ist der Hashwert der JavaScript Dateien (z.B. crypto/ov-api.min.js) angegeben. Diese Dateien enthalten den Code vom E-Voting-Portal. Stimmen diese Hashwerte, wird der richtige Code im Browser ausgeführt.
Indem man alle Hashwerte im Seitenquelltext des E-Voting-Portals mit den Werten die auf dem E-Voting-Portal publiziert sind überprüft, kann man sich vergewissern, dass im Browser der richtige Code mit den richtigen Daten arbeitet.
Diese Anleitung beschreibt, wie Hashwerte überprüft werden können.
Ausserdem generiert das E-Voting-System Hashwerte-Signaturen von allen wichtigen Operationen des kryptographischen Protokolls. Anhand dieser Signaturen, und anderen mathematischen Beweisen kann das Wahlkomitee bei der Entschlüsselung des Urnenganges kontrollieren, dass das Resultat korrekt ist.
Um eine möglichst hohe Sicherheit im E-Voting zu erlangen, empfehlen wir Ihnen den Beitrag Einfache Tipps für mehr Sicherheit zu lesen.
Nein. Aufgrund der unveränderlichen Abstimmungsprotokolle, die kryptografisch geschützt sind, kann das System jede nachträgliche Veränderung der Stimmen gegenüber den protokollierten eingegangenen Stimmen feststellen.
Aufgrund der starken Authentifikation mit digitalen Zertifikaten können die Informationen weder im Transit noch auf dem Server verändert oder eingefügt werden, ohne dass das System dies feststellen kann. Die technische Lösung der Post verhindert einerseits, dass unberechtigte Personen unbemerkt an einer Abstimmung teilnehmen können. Andererseits verunmöglicht das System Dritten, die sich als eine andere Person ausgeben, elektronisch abzustimmen. (Das gilt natürlich nicht, wenn der Stimmrechtsausweis in die Hände Dritter gerät. Deshalb ist es wichtig, dass Sie mit Ihren Unterlagen sorgfälltig umgehen und sie bis zum Abstimmungssonntag vertraulich behandeln.)
Wie Sie den Browser-Cache Ihres Internet-Browsers löschen, erfahren Sie auf der Website mit den Sicherheitsratschlägen.
Wie Ihr Stimmgeheimnis gewahrt wird, sehen Sie im Erklärvideo zur elektronischen Stimmabgabe.
Die Kontrollkomponenten sind unabhängig voneinander funktionierende Computer, die die Rolle von digitalen Wahlbeobachtern einnehmen. Die Aufgabe der Kontrollkomponenten ist es, während einer Abstimmungsphase die Arbeiten der anderen Kontrollkomponenten ständig zu überprüfen. Stimmen die Berechnungen einer Kontrollkomponente nicht mit dem erwarteten Ergebnis überein, können sie so Manipulationen aufdecken.
Die Stimmen werden bei der Abgabe an vier Kontrollkomponenten übermittelt. Korrekt angezeigte Prüfcodes belegen, dass alle Kontrollkomponenten die Stimme im Sinn ihrer Abgabe registriert haben. Sofern mindestens eine Kontrollkomponente die Stimme bis zur Auszählung korrekt aufbewahrt, wird die Stimme auch gezählt (Dezentralisierung), oder die Wahlkommission könnte spätestens anhand ihrer Verifikationssoftware feststellen, dass sie nicht gezählt wurde.
Nach dem Urnengang mischen die Kontrollkomponente nacheinander die eingegangenen Stimmen mit speziellen kryptografischen Verfahren. Dabei wird die Reihenfolge und auch die Verschlüsselung der Stimmen verändert. Dadurch verstärkt sich die Trennung von Informationen, die mit den Stimmberechtigten in Verbindung gebracht werden könnten, von den verschlüsselten Stimmen zusätzlich. Schliesslich mischt eine weitere Kontrollkomponente, die beim Kanton ohne Netzwerkverbindung betrieben wird, die Stimmen nochmals und auf ihr findet auch die definitive Entschlüsselung durch die Wahlkommission sowie das eigentliche Zusammenzählen der Stimmen statt. Anhand der Verifikationssoftware kann die Wahlkommission Fälle feststellen, wo eine Kontrollkomponente die Stimmen falsch verarbeitet.
Die E-Voting Resultate werden gemeinsam mit den Resultaten der anderen beiden Kanälen (brieflich Stimmende und Urne) auf den Webseiten der Kantone für Wahlen und Abstimmungen publiziert.
Die frühesten Zwischenergebnisse werden ab ca. 12 Uhr MEZ am Sonntag des Urnengangs aufgeschaltet. Die Schlussergebnisse stehen im Laufe des Sonntagnachmittags bis spätestens in der Folgewoche bereit.