E-Voting in der Schweiz

Wer bietet E-Voting in der Schweiz an?

Am 3. März 2023 haben die Kantone Basel-Stadt, St.Gallen und Thurgau die Grundbewilligung vom Bundesrat erhalten in beschränktem Umfang die Versuche mit E-Voting wieder aufzunehmen. Die Bewilligung für die Nationalratswahlen im Oktober 2023 folgte am 16. August 2023. Der Kanton Graubünden hat die Grundbewilligung am 22. November 2023 erhalten und wird E-Voting ab der Abstimmung vom 3. März 2024 wieder anbieten.

Die Schweiz kann beim Versuchsbetrieb von E-Voting auf eine mehrjährige Erfahrung zurückblicken. Seit 2004 haben insgesamt 15 Kantone in über 300 Versuchen die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe angeboten. In allen Kantonen wurden die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu den Versuchen zugelassen, in einigen Kantonen zusätzlich ein Teil der in der Schweiz lebenden Stimmberechtigten.

Wer kann E-Voting nutzen?

Nicht alle Stimmberechtigten eines Kantons können E-Voting nutzen: Der Bund hat eine Begrenzung festgelegt, sodass maximal 30 Prozent der kantonalen und 10 Prozent der nationalen Stimmberechtigten E-Voting nutzen dürfen. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Menschen mit Behinderungen gibt es keine solche Obergrenze.

Nachfolgend wird aufgeführt, welcher Kanton E-Voting zur Verfügung stellt und welches Elektorat zugelassen ist.

 

Welche Rollen haben Bund und Kantone?

Für eidgenössische Urnengänge legt der Bund die Rahmenbedingungen fest. Die Kantone sind für die Durchführung zuständig. Diese Kompetenzaufteilung gilt auch beim E-Voting und ist in den Rechtsgrundlagen zu den Versuchsbetrieben mit E-Voting festgehalten. Der Bund ist bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen für die Bewilligung und Zulassung der Versuche mit dem elektronischen Stimmkanal zuständig und unterstützt die Kantone in rechtlichen, organisatorischen und technischen Belangen. Ausserdem koordiniert der Bund das Vorhaben auf nationaler Ebene. Die Kantone sind für die Durchführung der Urnengänge zuständig. Zudem entscheiden sie, ob sie ihren Stimmberechtigten die elektronische Stimmabgabe im Rahmen eines Versuchs zur Verfügung stellen wollen.

Wie funktioniert die Zulassung von E-Voting?

Bei eidgenössischen Volksabstimmungen und Nationalratswahlen benötigen die Kantone für den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe eine Grundbewilligung des Bundesrates. Der Bundesrat legt in dieser Bewilligung aufgrund der Anträge der Kantone fest, für welches Gebiet und für welchen Anteil der kantonalen und nationalen Stimmberechtigten Versuche mit E-Voting möglich sind. Die Grundbewilligung wird in der Regel für höchstens zwei Jahre erteilt.

Kantone, die über eine solche Grundbewilligung verfügen, benötigen zudem pro Urnengang eine Zulassung der Bundeskanzlei.

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