Fragen und Antworten

Stimmberechtigung

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Die Zahl der Stimmberechtigten, die E-Voting nutzen können, ist im Rahmen des Versuchsbetriebs begrenzt. Weitere Informationen zu den Beschränkungen finden Sie hier. Jeder Kanton entscheidet autonom, welchem Elektorat er E-Voting zur Verfügung stellt.

Kanton Basel-Stadt

Im Kanton Basel-Stadt sind die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Menschen mit Behinderungen für E-Voting zugelassen.

Menschen mit Behinderungen müssen sich vorgängig für die elektronische Stimmabgabe anmelden. Registrierte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten die Unterlagen für E-Voting automatisch.

Kanton Graubünden

Im Kanton Graubünden sind die Stimmberechtigten gewisser Pilotgemeinden (inkl. der dort gemeldeten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) für E-Voting zugelassen. 

Alle Stimmberechtigten (inkl. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) müssen sich vorgängig für die elektronische Stimmabgabe anmelden.

Kanton St.Gallen 

Im Kanton St.Gallen sind die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie die Stimmberechtigten gewisser Pilotgemeinden für E-Voting zugelassen.

Die in den Pilotgemeinden wohnhaften Stimmberechtigten müssen sich vorgängig für die elektronische Stimmabgabe anmelden. Registrierte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten die Unterlagen für E-Voting automatisch.

Kanton Thurgau

Im Kanton Thurgau sind die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer für E-Voting zugelassen. 

Registrierte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten die Unterlagen für E-Voting automatisch.

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Zugelassene Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können grundsätzlich aus allen Staaten E-Voting nutzen.

Möglicherweise gibt es in Ihrem Land jedoch Einschränkungen bezüglich der Nutzung von E-Voting (beispielsweise ist eine unüberwachte Stimmabgabe nicht möglich). Informieren Sie sich deshalb bei Ihrem lokalen Internetprovider oder der zuständigen lokalen Behörde. Wenn Sie trotz Einschränkungen Ihre Stimme auf elektronischem Weg abgeben, tun Sie dies auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung.

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Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben die administrativen Vorlaufzeiten für E-Voting zu beachten: Anmeldungen, Adressänderungen oder Meldungen, dass sie ihre Stimmabgabe persönlich vornehmen möchten, müssen spätestens 8 Wochen vor dem Urnengang bei der entsprechenden Behörde eintreffen, damit die Stimmrechtsausweise entsprechend aufbereitet werden können. 

Wer sich nach dieser Frist bei der Schweizer Vertretung im Ausland anmeldet, erhält einmalig einen Stimmrechtsausweis, mit dem nur eine Stimmabgabe per Briefpost beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe möglich ist. Für nachfolgende Termine werden die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer dann für E-Voting berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unter eda.admin.ch.

Hinweis für den Kanton Graubünden: Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer müssen sich zudem separat für den elektronischen Stimmkanal anmelden.

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Mit der Wiederaufnahme von E-Voting ist der Versuchsbetrieb möglich. Die Entscheidung, ob E-Voting angeboten wird, obliegt dem Kanton. In diesem Rahmen ist die Anzahl der Stimmberechtigten, die E-Voting nutzen dürfen, rechtlich begrenzt. 

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Stimmrechtsausweis / Stimmunterlagen

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Bei einem Verlust des Stimmrechtsausweises ist die elektronische Stimmabgabe nicht mehr möglich. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu haben, können bei ihrer Stimmgemeinde neue Unterlagen für die briefliche oder persönliche Stimmabgabe an der Urne beziehen.

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Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die politischen Rechte darf den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern das Stimmmaterial frühestens in der sechsten Woche vor einem Abstimmungs- oder Wahltermin zugesandt werden. Eine elektronische Übermittlung des Stimmrechtsausweises ist nicht möglich. 

Das Stimmmaterial wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt via Priority Post (Luftpost) versendet. Die Zustellfristen innerhalb der Empfängerländer lassen sich durch die Behörde als Absenderin nicht beeinflussen.

Stimmabgabe & Prüfung

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Der detaillierte Ablauf der elektronischen Stimmabgabe ist hier beschrieben.

Sie erhalten zusammen mit dem Stimmrechtsausweis die notwendigen Codes für die elektronische Stimmabgabe. Weitere Informationen zur Bedeutung der Codes finden Sie hier.

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Die elektronische Urne öffnet, je nach Kanton, vier bzw. fünf Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahlwochenende am Montag um 12 Uhr und schliesst am Samstag des Abstimmungs- oder Wahlwochenendes um 12 Uhr. Es gilt Schweizer Lokalzeit (MEZ bzw. MESZ). Die Öffnungszeiten der elektronischen Urne finden Sie auch auf Ihrem Stimmrechtsausweis.

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Für die Anmeldung auf dem E-Voting-Portal sind zwei Angaben notwendig:

  1. Der Initialisierungscode
    Dieser ist eindeutig pro Person und pro Urnengang und ist nur auf dem Stimmrechtsausweise zu finden. 
  2. Das Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr
    Ob das Geburtsdatum oder das Geburtsjahr eingegeben werden muss, variiert je nach Kanton und wird von diesem entsprechend kommuniziert.

Die Eingabe des Geburtsdatums bzw. des Geburtsjahres ist nicht als Sicherheitsmerkmal zu verstehen, sondern als Hürde bei der Verwendung eines fremden Stimmrechtsausweises. Denn gelangt jemand an einen fremden Stimmrechtsausweis und will mit diesem wählen oder abstimmen, muss er oder sie zuerst das Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr recherchieren. Dabei sollte der Person bewusst werden, dass die Verwendung eines fremden Stimmrechtsausweises ein strafbares Verhalten darstellt. Weiter ist dieses Merkmal eine Unterstützung, um zu bemerken, wenn aus Versehen ein Stimmrechtsausweis eines anderen Familienmitglieds verwendet wird.

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Es sind zwei Ursachen denkbar: 

  1. Es kann sein, dass Ihr Browser nicht in einer aktuellen Version installiert ist. Aktualisieren Sie Ihren Browser, versuchen Sie die Stimmabgabe mit einem anderen Browser oder allenfalls mit einem anderen Gerät.
  2. Es kann sein, dass die Systemzeit auf Ihrem Gerät nicht synchronisiert ist. Um eine erste Prüfung vorzunehmen, geben Sie «aktuelle Uhrzeit» in Ihrer Suchmaschine ein, um die Uhrzeit auf Ihrem Computer zu überprüfen. Sollte sie tatsächlich abweichen, kann via Einstellungen > Datum und Zeit > Jetzt synchronisieren die Uhrzeit automatisch aktualisiert werden. Sollte dies nicht automatisch funktionieren, kann die Uhrzeit im gleichen Menü auch manuell angepasst werden.
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Stellen Sie sicher, dass die URL Ihres Kantons (ct.evoting.ch) nicht in einer Suchmaschine eingegeben wurde, sondern im Adressfeld des Browsers.

Das Kürzel ct steht dabei für die Kantonsbezeichnung aus zwei Buchstaben.

https://ct.evoting.ch https://ct.evoting.ch Illustration AdresszeileIllustration einer Zeile im Webbrowser für das E-Voting-Portal ct.evoting.ch. Ein blauer Cursorpfeil zeigt auf die Adresszeile des Webbrowsers. Darunter wird eine durchgestrichene Eingabemaske einer Suchmaschine dargestellt, die die Webadresse ct.evoting.ch enthält.
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Sie können Ihre Stimme leer einlegen, indem Sie keines der beiden Kontrollkästchen «Ja» oder «Nein» anklicken.

Haben Sie «Ja» oder «Nein» ausgewählt, möchten aber leer einlegen, klicken Sie auf «löschen».

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Solange Sie den Bestätigungscode nicht eingegeben haben, können Sie Ihre elektronische Stimmabgabe jederzeit unterbrechen und Ihre Stimme brieflich oder an der Urne abgeben. Nach der Eingabe und Übermittlung des Bestätigungscodes wird Ihre Stimme an die elektronische Urne übermittelt.

Brechen Sie die Stimmabgabe vor der Anzeige der Prüfcodes ab, werden Ihre bisherigen Eingaben nicht gespeichert. Nach der Anzeige der Prüfcodes, aber vor der Eingabe des Bestätigungscodes, wird Ihre bisherige Auswahl gespeichert. Brechen Sie hier ab und identifizieren Sie sich mit Ihrem Initialisierungscode und dem zusätzlichen Authentifizierungsmerkmal (Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr) neu, setzen Sie das Verfahren an gleicher Stelle fort (es werden Ihnen nur noch die Prüfcodes angezeigt, um das Stimmgeheimnis zu wahren).

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Sie können zur Überprüfung einen erneuten Stimmabgabeversuch tätigen. Wenn nach der Eingabe Ihres Initialisierungscodes (24-stellige Nummer) und des zusätzlichen Authentifizierungsmerkmals (Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr) die Meldung «Ihre Stimme wurde abgegeben» erscheint und der Finalisierungscode richtig angezeigt wird, haben Sie Gewissheit, dass Ihre Stimme erfolgreich gespeichert wurde.

Sollte die Stimme noch nicht übermittelt worden sein, wurden Ihre bisherigen Eingaben gespeichert und Ihre Prüfcodes werden angezeigt. Sie können die Stimmabgabe fortsetzen und abschliessen. Ein Stimmrechtsausweis wird erst gesperrt, wenn die Stimme verschlüsselt gespeichert wurde.

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Während Ihrer Stimmabgabe erscheinen Ihre persönlichen, individuellen Prüfcodes. Je nach Stimmabgabe (ja / nein / leer) und Vorlage erhalten Sie vom Server einen anderen Prüfcode. Wir empfehlen Ihnen, diese Codes mit den auf Ihrem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Codes zu vergleichen und so zu überprüfen, ob Ihre Stimmabgabe korrekt gespeichert wurde.

Wie die elektronische Stimmabgabe funktioniert, wird im Erklärvideo gezeigt.

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Falls die angezeigten Prüfcodes zu Ihrer Stimmabgabe auf dem E-Voting-Portal nicht mit den Prüfcodes auf Ihrem Stimmrechtsausweis übereinstimmen, bitten wir Sie, sich umgehend bei der zuständigen Stelle Ihres Kantons bzw. Ihrer Gemeinde zu melden. Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie auf Ihrem Stimmrechtsausweis.

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Bei Abschluss der Stimmabgabe zeigt Ihnen das System den Finalisierungscode an. Vergleichen Sie diesen mit dem auf Ihrem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Finalisierungscode. Wenn die Codes übereinstimmen, wurde das Abstimmungs- oder Wahlverfahren erfolgreich abgeschlossen.

Sie können ausserdem zur Überprüfung einen erneuten Stimmabgabeversuch tätigen. Wenn nach der Eingabe Ihres Initialisierungscodes (24-stellige Nummer) und des zusätzlichen Authentifizierungsmerkmals (Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr) die Meldung «Ihre Stimme wurde abgegeben» erscheint, haben Sie Gewissheit, dass Ihre Stimme bereits erfolgreich gespeichert wurde.

Wie die elektronische Stimmabgabe funktioniert, wird im Erklärvideo gezeigt.

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Nein. Durch die erste Stimme, die im E-Voting-System registriert wird, wird gleichzeitig auch der Stimmrechtsausweis als benutzt registriert. Alle anderen Methoden der Stimmabgabe sind danach blockiert. Deshalb ist es wichtig, dass Sie für alle Vorlagen die gleiche Methode (brieflich, persönlich oder elektronisch) wählen.

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Die elektronische Urne wird bewusst am Samstag um 12 Uhr geschlossen, damit bei einer allfälligen technischen Störung des E-Voting-Systems grundsätzlich noch eine Abgabe der Stimme an der physischen Urne möglich ist.

Da aus dem Ausland eine Stimmabgabe an der Urne kurz vor dem Urnengangtermin nicht mehr möglich ist, empfehlen wir Ihnen, Ihre elektronische Stimme möglichst frühzeitig abzugeben, sobald Sie sich eine abschliessende Meinung gebildet haben.

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«Verschlüsseln und übermitteln» bedeutet, dass die elektronischen Stimmzettel in ein virtuelles Stimmzettelcouvert gelegt wurden und dieses Couvert verschlossen wurde. Sie haben aber noch nicht formell abgestimmt. Ihre Stimme wurde noch nicht in der elektronischen Urne gespeichert. Wenn Sie nun aussteigen, können Sie später wieder zurückkehren, aber Sie können Ihre Wahl nicht mehr ändern. Wollen Sie Ihre Wahl ändern, so müssen Sie konventionell auf Papier abstimmen.

Im nächsten Schritt «Verifizieren und einwerfen» legen Sie Ihre Stimme in die elektronische Urne und geben so Ihre Stimme gültig ab.

Sicherheit und Resultate

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Die individuelle Verifizierbarkeit erlaubt Ihnen zu überprüfen, ob Ihre Stimme korrekt – also gemäss Ihrer Absicht – an den E-Voting-Server übermittelt und vom E-Voting-System registriert wurde. Damit können Sie ausschliessen, dass Ihre Stimme auf der zur Stimmabgabe verwendeten Plattform oder im Internet missbräuchlich verändert wurde.

Die individuelle Verifizierbarkeit stützt sich auf personalisierte Codes, welche die Stimmberechtigten kontrollieren können und dient der Nachvollziehbarkeit des korrekten Ablaufs eines elektronischen Urnengangs.

Weitere Informationen zur Verifizierbarkeit finden Sie hier. Die einzelnen Codes auf dem Stimmrechtsausweis werden hier erklärt.

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Das System der neuesten Generation verfügt neben der individuellen Verifizierbarkeit auch über die sogenannte «universelle Verifizierbarkeit». Das bedeutet, dass eine Wahlkommission überprüft, ob es zu mutwilligen Veränderungen der Stimmen gekommen ist.

Weitere Informationen zur Verifizierbarkeit finden Sie hier.

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Durch die Überprüfung des Fingerabdrucks (SHA-256) des Server-Zertifikats kann festgestellt werden, ob eine direkte Verbindung zum System der elektronischen Stimmabgabe besteht. «Direkt» bedeutet insbesondere ohne eine missbräuchlich operierende Zwischenstation. Dieser Sicherheitsmechanismus ist für Angreifende schwer zu umgehen. Die Echtheit des Zertifikats lässt sich in jedem Browser prüfen. Den korrekten Fingerabdruck finden Sie auf Ihrem Stimmrechtsausweis. Kontrollieren Sie, ob der Fingerfingerabdruck mit der Anzeige in Ihrem Webbrowser übereinstimmt.

Weitere detaillierte Informationen und Instruktionen zum Vorgehen einer Zertifikats- und Fingerabdruckprüfung finden Sie hier.

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In vielen Firmennetzwerken kommt sogenanntes SSL-Scanning zur Virenprüfung und Prüfung gefährlicher Webseiten-Inhalte zum Einsatz. Dadurch kann es vorkommen, dass das angezeigte Zertifikat vom Originalzertifikat des E-Voting-Portals abweicht. Wiederholen Sie die Überprüfung des Zertifikates deshalb aus einem anderen/privaten Internetzugang und/oder mit einem anderen Gerät.

Stellen Sie zudem sicher, dass Sie die richtigen Werte miteinander verglichen haben. Die Anleitung dazu finden Sie hier.

Stimmt der Fingerabdruck weiterhin nicht überein, informieren Sie den Helpdesk, den Sie auf Ihrem Stimmrechtsausweis finden.

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Die verschiedenen Hashwerte werden hier erklärt.

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Um eine möglichst hohe Sicherheit zu erlangen, empfehlen wir Ihnen diese Tipps.

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Nein. Aufgrund der unveränderlichen Abstimmungsprotokolle, die kryptografisch geschützt sind, kann das System jede nachträgliche Veränderung der Stimmen gegenüber den protokollierten eingegangenen Stimmen feststellen.

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Durch die kryptografischen Sicherheitsmassnahmen können die Informationen weder bei der Übermittlung noch auf dem Server verändert oder eingefügt werden, ohne dass das System dies feststellen kann.

Aufgrund der starken Authentifikation verunmöglicht das System Dritten, die keinen Stimmrechtsausweis mit persönlichen Codes besitzen, elektronisch abzustimmen resp. zu wählen. Es ist daher wichtig, dass Sie sorgfältig mit Ihrem Stimmrechtsausweis umgehen und ihn bis zum Abstimmungs- oder Wahlwochenende vertraulich behandeln.

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Wie Sie den Browser-Cache Ihres Internet-Browsers löschen, erfahren Sie in dieser Anleitung.

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Wie Ihr Stimmgeheimnis gewahrt wird, erfahren Sie im Erklärvideo.

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Die Kontrollkomponenten sind unabhängig voneinander funktionierende Computer, die die Rolle von digitalen Wahlbeobachtern einnehmen. Die Aufgabe der Kontrollkomponenten ist es, während einer Abstimmungs- oder Wahlphase die Arbeiten der anderen Kontrollkomponenten ständig zu überprüfen. Stimmen die Berechnungen einer Kontrollkomponente nicht mit dem erwarteten Ergebnis überein, können sie so Manipulationen aufdecken.

Die Stimmen werden bei der Abgabe an vier Kontrollkomponenten übermittelt. Korrekt angezeigte Prüfcodes belegen, dass alle Kontrollkomponenten die Stimme im Sinn Ihrer Abgabe registriert haben. Sofern mindestens eine Kontrollkomponente die Stimme bis zur Auszählung korrekt aufbewahrt, wird die Stimme auch gezählt (Dezentralisierung), oder die Wahlkommission könnte spätestens anhand ihrer Verifikationssoftware feststellen, dass sie nicht gezählt wurde.

Nach dem Urnengang mischen die Kontrollkomponente nacheinander die eingegangenen Stimmen mit speziellen kryptografischen Verfahren. Dabei wird insbesondere die Reihenfolge der verschlüsselten Stimmen verändert, was die Trennung von Informationen, die mit den Stimmberechtigten in Verbindung gebracht werden könnten, verstärkt. Schliesslich mischt eine weitere Kontrollkomponente, die beim Kanton ohne Netzwerkverbindung betrieben wird, die Stimmen nochmals und auf ihr findet auch die definitive Entschlüsselung durch die Wahlkommission sowie das eigentliche Zusammenzählen der Stimmen statt. Mit Hilfe der Verifikationssoftware kann die Wahlkommission Fälle feststellen, wo eine Kontrollkomponente die Stimmen falsch verarbeitet.

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Die E-Voting-Resultate sowie die Ergebnisse aus der brieflichen und persönlichen Stimmabgabe werden auf der Webseite für Wahlen und Abstimmungen des jeweiligen Kantons veröffentlicht.

Die frühesten Zwischenergebnisse werden ab ca. 12 Uhr MEZ am Sonntag des Urnengangs aufgeschaltet. Die Schlussergebnisse stehen im Laufe des Sonntagnachmittags bis spätestens in der Folgewoche bereit.